Demgegenüber muss bei den Selbstladern - auch halbautomatische Waffen genannt - der Abzug für jeden einzelnen Schuss gesondert betätigt werden (Hans Wüst: Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 274, 284). Bei der vom Beschuldigten im Auto mitgenommenen Kalaschnikow handelt es sich nicht um eine nach dieser Bestimmung verbotene Waffe, sondern gemäss Auskunft des Verkäufers um einen sogenannten „reinen Halbautomaten“. Darunter versteht man halbautomatische Waffen, die als solche konzipiert, hergestellt und somit nicht „umgebaut“ wurden (Wüst, a.a.O., S. 57). Im Juli 2002 nahm der vom Obergericht beigezogene Waffenexperte die Kalaschnikow in Augenschein.