a WG verbietet den Erwerb, das Tragen, das Vermitteln und die Einfuhr von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen. Bei Seriefeuerwaffen - auch Vollautomaten genannt – handelt es sich um Waffen, die solange schiessen, als der Abzug durchgezogen bleibt und aus einem Magazin Patronen zugeführt werden. Demgegenüber muss bei den Selbstladern - auch halbautomatische Waffen genannt - der Abzug für jeden einzelnen Schuss gesondert betätigt werden (Hans Wüst: Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 274, 284).