27 Abs. 1 WG (Waffengesetz, SR 514.54) benötigt, wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will, eine Waffentragbewilligung, die mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- und Zollorganen vorzuweisen ist. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bildet die dazugehörige Strafbestimmung. Danach wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen trägt. Die fahrlässige Begehung wird demgegenüber bloss mit Haft oder Busse geahndet. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG verbietet den Erwerb, das Tragen, das Vermitteln und die Einfuhr von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen.