Die angeordnete Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von mindestens 1,01 ‰. Im Auto des Beschuldigten fanden die Polizeibeamten die Maschinenpistole, die verpackt zwischen dem Vorder- und dem Rücksitz lag. Die Amtsgerichtspräsidentin verurteilte den Beschuldigten namentlich wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Waffengesetz. M. appellierte. Die Strafkammer spricht M. insbesondere der Übertretung des Waffengesetzes schuldig. Aus den Erwägungen: 5. a) Gemäss Art. 27 Abs. 1 WG (Waffengesetz, SR 514.54) benötigt, wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will, eine Waffentragbewilligung, die mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- und Zollorganen vorzuweisen ist.