SOG 2002 Nr. 14 Art. 27 Abs. 1, 28 und 33 WG. Waffentragen. Der Transport einer halbautomatischen Waffe zu einem Kaufinteressenten stellt kein verbotenes Waffentragen dar. Hingegen handelt fahrlässig, wer die Waffe danach im Fahrzeug vergisst, so dass sie sich bei der nächsten Fahrt noch dort befindet. Beruht diese Widerhandlung auf einem blossen Vergessen und nicht auf Gleichgültigkeit, so liegt ein privilegierter (leichter) Fall vor. Sachverhalt: M. begab sich am Nachmittag des 4. Februar 2000 mit seinem Auto nach X.. Er zeigte seinem Kollegen und Waffensammler A., der sich für eine solche Waffe interessierte, eine bulgarische Maschinenpistole vom Typ "Kalaschnikow".