{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPP-2001-6_2002-07-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=82913&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fc8456f036415b24d05b5aebf5ac6d24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPP.2001.6", "leichter"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 24.07.2002 STAPP.2001.6 (leichter)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Waffengesetz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:25", "Checksum": "8ffe72d00d838e66927c1afde358680d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 24.07.2002 STAPP.2001.6 (leichter)\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Waffengesetz\n\n\nfür Kurse, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- oder Jagdvereinen und militärischen Vereinigungen oder Verbänden;\nvon und zum Zeughaus;\nvon und zu einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung;\nvon und zu Fachveranstaltungen.“\nDiese Aufzählung ist nicht abschliessend, wie das Wort „insbesondere“ zeigt. So erwähnt Wüst (a.a.O., S. 154) weitere Möglichkeiten des bewilligungsfreien Mitführens, wie der Wohnungsumzug oder der Heimtransport von Waffen, nachdem sie bei einer Privatperson oder an einer Waffenbörse gekauft wurden. Das Mitführen der Waffe muss zudem in einem vernünftigen zeitlichen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen: Nach Art. 31 WV (Waffenverordnung, SR 514.541) darf eine Waffe nur solange bewilligungsfrei mitgeführt werden, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint.\nBei der Polizeikontrolle befand sich die ungeladene Kalaschnikow im Auto des Beschuldigten. Munition hatte dieser keine dabei. Er hat glaubhaft dargetan, dass er die Waffe ursprünglich für einen besonderen Zweck bei sich hatte: Er war mit ihr am Nachmittag vor der Polizeikontrolle bei einem Sammler gewesen, der sich für die Waffe interessiert hatte. Dass der Beschuldigte schon früher von A. Waffen gekauft hatte, belegte er mit zwei Kaufquittungen aus den Jahren 1995 und 1996. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher nicht zu widerlegen. Der genannte Zweck gehört fraglos zu den Tätigkeiten, die Art. 28 WG beispielhaft aufzählt. Die Fahrt zum erwähnten Waffensammler und zurück nach Hause, die der Beschuldigte mit seiner Kalaschnikow unternahm, fällt demzufolge nicht unter den Begriff des Waffentragens nach Art. 27 WG. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG nicht erfüllt, soweit es sich um die Fahrt zum Waffensammler und zurück handelt.\nWie der Verteidiger in seiner Eingabe ausführt, beabsichtigte der Beschuldigte nach seiner Rückkehr, die Waffe erst dann in die Wohnung zu holen, wenn die Kinder zu Bett gegangen waren. Vor der Wegfahrt am Abend habe er aber vergessen, die Waffe aus dem Auto zu entfernen und im Tresor einzuschliessen. Der Beschuldigte fuhr sodann zum Dartspiel nach Y. und parkierte beim dortigen Klublokal. Die Kalaschnikow befand sich da immer noch im Auto, wie auch später, als der Beschuldigte von der Polizei kontrolliert wurde. Seine Behauptung, er habe die Waffe im Auto vergessen, ist an sich glaubwürdig. Das Gegenteil kann ihm nicht nachgewiesen werden, ebensowenig, dass er sich beim Einsteigen oder während der Fahrt wieder an die Waffe erinnerte. Dies muss umso mehr gelten, als die Waffe nach den Ausführungen in der Polizeianzeige auf dem Fahrzeugboden lag, nämlich „zwischen Vorder- und Hintersitz“; hätte der Beschuldigte sie bewusst verstecken wollen, so hätte er sie wohl im Kofferraum transportiert. Der objektive Tatbestand war demnach erfüllt, da es kein freies Mitführen darstellt, wenn man eine Waffe mit in den Ausgang nimmt (Wüst, a.a.O., S. 155), doch fehlte es am Vorsatz. Dem Beschuldigten muss hingegen vorgeworfen werden, er habe unvorsichtig gehandelt, als er die Waffe nach der Rückkehr von A. einfach im Auto liess. Zu leicht kann es in einer solchen Situation geschehen, dass die Waffe vergessen wird. Bei einem derart gefährlichen Gegenstand wie einer Schusswaffe muss aber der Besitzer den Überblick darüber behalten, wo sich diese gerade befindet. Selbst wenn man es wegen der Kinder als sinnvoll ansieht, die Waffe erst später aus dem Auto zu nehmen, wäre es dem Beschuldigten problemlos möglich gewesen, sein Versehen zu vermeiden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte unbewusst fahrlässig gehandelt hat.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 24. Juli 2002 (STAPP.2001.6)"}