In diesem Sinne hatte das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall entschieden, eine Lenkerin, welche ein Linksabbiegemanöver innerorts bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h ausführt, müsse nicht damit rechnen, dass ein vortrittsberechtigter entgegenkommender Motorradfahrer mit mindestens 100 km/h daherkomme. Das Bundesgericht erkannte, der Kausalzusammenhang sei durch das überwiegende Verschulden des Opfers (Motorradfahrer) unterbrochen worden (Pra 2003 Nr. 147). Zusammenfassend haben sich die Beschuldigten B. und C. im Sinne der Anklage der (bewussten) fahrlässigen Tötung schuldig gemacht.