Gemäss BGE 118 IV 277 braucht der Wartepflichtige nicht damit zu rechnen, dass ein Vortrittsberechtigter mit weit übersetzter Geschwindigkeit herannaht. Auch der Wartepflichtige kann sich in diesem Sinne auf das Vertrauensprinzip berufen und davon ausgehen, ein bereits sichtbarer Fahrzeugführer halte sich an die vorgeschriebene Geschwindigkeit. In diesem Sinne hatte das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall entschieden, eine Lenkerin, welche ein Linksabbiegemanöver innerorts bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h ausführt, müsse nicht damit rechnen, dass ein vortrittsberechtigter entgegenkommender Motorradfahrer mit mindestens 100 km/h daherkomme.