Es ist vielmehr umgekehrt so, dass der Abbiegende nicht mit einer derart drastischen Geschwindigkeitsüberschreitung des herannahenden A. rechnen konnte und musste. Wie das Gutachten deutlich macht, hätte K. das Abbiegemanöver problemlos durchführen und abschliessen können, wenn der Beschuldigte A. sich an die vorgeschriebenen Geschwindigkeitslimiten gehalten hätte. Gemäss BGE 118 IV 277 braucht der Wartepflichtige nicht damit zu rechnen, dass ein Vortrittsberechtigter mit weit übersetzter Geschwindigkeit herannaht.