Vorab ist in diesem Abbiegebereich mit einem solchen Fahrmanöver selbstverständlich zu rechnen, dafür ist die Strasse entsprechend ausgebaut und mit Verkehrsberuhigungsmassnahmen versehen worden. Auch das Beweisergebnis, wonach K. die Scheinwerfer des herannahenden A. hätte sehen müssen und er trotzdem abgebogen ist, ist kein aussergewöhnlicher Umstand, mit dem nicht hätte gerechnet werden müssen. Es ist vielmehr umgekehrt so, dass der Abbiegende nicht mit einer derart drastischen Geschwindigkeitsüberschreitung des herannahenden A. rechnen konnte und musste.