12 StGB N 99): Die Gefahr, die vom Beschuldigten A. ausgegangen war, wurde durch die Fahrweise der Beschuldigten B. und C., sich bei A. «anzuhängen», mit knappem Abstand hinterher zu rasen, ihn zu verfolgen, gesteigert. 7. Ein Mitverschulden des abbiegenden Automobilisten K. ist, wie vorne bereits ausgeführt, nicht erkennbar. Vorab ist in diesem Abbiegebereich mit einem solchen Fahrmanöver selbstverständlich zu rechnen, dafür ist die Strasse entsprechend ausgebaut und mit Verkehrsberuhigungsmassnahmen versehen worden.