Das Bundesgericht hat ausdrücklich daran festgehalten, dass eine nichtvorsätzliche Beteiligung an einem vorsätzlichen Erfolgsdelikt möglich ist. «Wenn ein unvorsätzlich Handelnder die intolerable Gefahr einer Vorsatztat geschaffen hat, gibt es keinen Grund, die Möglichkeit einer Fahrlässigkeitszurechnung neben der Vorsatztat auszuschliessen (BGE 135 IV 56 E. 3.3).» 6. Zum gleichen Resultat führt auch die Anwendung der Risikoerhöhungstheorie (BGE 116 IV 306; Jenny, a.a.O., Art. 12 StGB N 99):