(…) Es war keinesfalls so ungewöhnlich, dass es für die Mitbeschuldigten nicht vorhersehbar gewesen wäre. Nachdem davon auszugehen ist, dass ohne die Gruppendynamik A. nicht derart ins Dorf hineingerast wäre, wäre der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten der Mitbeschuldigten mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. Sie handelten in bewusster Fahrlässigkeit. Das Bundesgericht hat ausdrücklich daran festgehalten, dass eine nichtvorsätzliche Beteiligung an einem vorsätzlichen Erfolgsdelikt möglich ist.