Klar ist, dass für die Beschuldigten B. und C. die Gefahr eines solchen Erfolgseintritts erkennbar und vorhersehbar war, zumindest in den wesentlichen Zügen, was für die Bejahung der Adäquanz genügt: Sie waren beide ortskundig, trafen sich regelmässig beim Bahnhof Schönenwerd und waren in Schönenwerd bzw. in der Nachbarsgemeinde wohnhaft. Ihr Verhalten war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, einen solchen Unfall zu verursachen. (…) Es war keinesfalls so ungewöhnlich, dass es für die Mitbeschuldigten nicht vorhersehbar gewesen wäre.