Wie der Oberstaatsanwalt vor Obergericht zutreffend ausführte, machte die Raserfahrt von A. nur vor den Augen seiner ihm folgenden Kollegen Sinn. Es ging um die Positionierung in der Gruppe, um Selbstdarstellung. Die drei legten über mehrere Kilometer eine derartige «Raserfahrt» hin, dass die Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls während der ganzen Fahrt sehr gross war und es letztendlich dem Zufall überlassen war, welcher der drei an welchem Ort den Unfall verursachen würde. Klar ist, dass für die Beschuldigten B. und C. die Gefahr eines solchen Erfolgseintritts erkennbar und vorhersehbar war, zumindest in den wesentlichen Zügen, was für die Bejahung der Adäquanz genügt: