rasen. Dieses Verhalten der Beschuldigten B. und C. war eine bestimmende Mitursache für den Eintritt des Erfolgs. Sie haben zwar die den Erfolg unmittelbar herbeiführende Handlung, viel zu schnell in die Verzweigung hineinzufahren, nicht selber ausgeführt, sie aber mit veranlasst und gefördert. Es ist davon auszugehen, dass A. – wären seine beiden Kollegen ihm nicht in diesem Tempo und in dieser Art und Weise nachgefahren – eine ganz andere, zurückhaltendere Fahrweise an den Tag gelegt hätte. Wie der Oberstaatsanwalt vor Obergericht zutreffend ausführte, machte die Raserfahrt von A. nur vor den Augen seiner ihm folgenden Kollegen Sinn.