Die konkludent gemeinsam beschlossenen und ausgeführten sorgfaltswidrigen Handlungen stehen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der tödlichen Kollision. Nur rund 740 m vor dem Kollisionspunkt und damit rund 600 m vor dem Innerortsbereich haben sie zu dritt, in knappem Abstand hintereinanderfahrend und mit einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung, ein unsägliches Überholmanöver begonnen, welches erst unmittelbar vor der Ortseinfahrt Schönenwerd abgeschlossen wurde.