Es ist auch ein tatbestandsmässiger Erfolg eingetreten, indem I. als Folge des Verkehrsunfalls gestorben ist. Die entscheidende Frage ist, ob das sorgfaltswidrige Verhalten von B. und C. für den tatbestandsmässigen Erfolg kausal sei, ob die Kausalität zwischen der von allen drei Beschuldigten gemeinsam ausgeführten Raserfahrt und dem eingetretenen Erfolg zu bejahen sei oder ob der Beschuldigte A. unabhängig von seinen Mitbeschuldigten gehandelt habe. Die konkludent gemeinsam beschlossenen und ausgeführten sorgfaltswidrigen Handlungen stehen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der tödlichen Kollision.