5. Beide Beschuldigten haben gravierende Verkehrsregelverletzungen begangen, womit eine Verletzung der Sorgfaltspflichten im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ohne weiteres nachgewiesen ist. Die Beschuldigten waren auch ohne weiteres in der Lage, die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter erkennen zu können. Die Fahrlässigkeit ist in Bezug auf die Beschuldigten B. und C. damit gegeben. Es ist auch ein tatbestandsmässiger Erfolg eingetreten, indem I. als Folge des Verkehrsunfalls gestorben ist.