12 StGB N 94). Dies ist vorab dann nicht der Fall, wenn sorgfältiges Handeln nutzlos gewesen wäre, wenn der Erfolg trotzdem eingetreten wäre. Es ist aber dann der Fall, wenn der Erfolg bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (Jenny, a.a.O., Art. 12 StGB N 96). Diese Voraussetzungen einer strafbaren Handlung sind nachfolgend für die beiden Beschuldigten – im Rahmen der ihnen je vorgeworfenen Lebenssachverhalte – zu prüfen. 5. Beide Beschuldigten haben gravierende Verkehrsregelverletzungen begangen, womit eine Verletzung der Sorgfaltspflichten im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ohne weiteres nachgewiesen ist.