Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.2). Der Täter, der Sorgfaltspflichten verletzt, kann nur für solche Erfolge haften, in deren Eintritt sich das unerlaubte Risiko verwirklicht hat (Jenny, a.a.O., Art. 12 StGB N 93). Es ist die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen sich sagen lässt, dass der tatbestandsmässige Erfolg die Auswirkung gerade der unerlaubten Gefährdung ist (Jenny, a.a.O., Art. 12 StGB N 94).