Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2010). Haben mehrere durch ihr unsorgfältiges Handeln zu der Gefahr beigetragen, auf die der Erfolg zurückgeht, so ist jeder Täter des Delikts, ob er die den Erfolg unmittelbar herbeiführende Handlung vorgenommen oder «nur» einen anderen zu der Vornahme veranlasst, sie ermöglicht oder gefördert hat. Allerdings: Eine Haftung bloss wegen Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) gibt es nach der herrschenden Auffassung nicht (Jenny, a.a.O., Art. 12 StGB N 106).