Das sind vorliegend die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01). Täter einer fahrlässigen Straftat ist jeder, der durch sorgfaltswidriges Verhalten zur Tatbestandserfüllung beiträgt, obschon er bei Beachtung der ihm persönlich obliegenden Sorgfaltspflicht die derart herbeigeführte Verwirklichung des Straftatbestands hätte voraussehen und vermeiden können. Dies gilt auch dann, wenn andere neben ihm in ähnlicher Weise mitgewirkt haben, m.a.W. sind mehrere Personen, die fahrlässig denselben Erfolg herbeigeführt haben, alle als Fahrlässigkeitstäter strafbar (BGE 113 IV 58 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2010).