Als unbewusste Fahrlässigkeit, wenn der Täter die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung nicht einmal bedenkt; oder als bewusste Fahrlässigkeit, wenn er sie zwar erkennt, sich jedoch über sie hinwegsetzt, im Vertrauen darauf, es werde schon nichts passieren (Guido Jenny in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Strafgesetzbuch I, Basel etc. 2013, Art. 12 StGB N 67) Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das sind vorliegend die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01).