3. Der vorgehaltene Sachverhalt ist im Übrigen erstellt. Wie vorgängig dargelegt, hatten die drei Beschuldigten eine zumindest konkludente Übereinkunft getroffen, sehr schnell von Aarau nach Schönenwerd zum Treffpunkt beim Bahnhof zu fahren. Dies ergibt sich aus den folgenden, nachgewiesenen Umständen: Es gehörte zu der von den Beschuldigten gelebten Gewohnheiten, sich mit ihren Autos zu treffen und von einem Treffpunkt zum anderen – oft auch mit übersetzter Geschwindigkeit – zu fahren. Die Fahrweise vor dem Unfall in Schönenwerd war in Bezug auf alle drei Beschuldigten absolut extrem: