Sie hätten darauf aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit keine Rücksicht genommen. Sie seien ortskundig gewesen und hätten die Kollision mit dem Personenwagen von K. und die Tötung von I. als Folge der unverantwortlichen Fahrweise in groben Zügen voraussehen können, sie hätten aber in pflichtwidriger Voraussicht auf das Ausbleiben vertraut. 2. Soweit den Beschuldigten darüber hinaus vorgehalten wird, sie hätten durch ihre Fahrweise dem Mitbeschuldigten A. ein Bremsmanöver verunmöglicht, ist auf die vorgängigen Ausführungen zur vorsätzlichen Tötung zu verweisen; dieser Vorhalt ist mit den festgestellten Abständen im Innerortsbereich widerlegt; soweit ist dem vorinstanzlichen Urteil zu folgen.