Eine Sorgfaltspflichtverletzung, welche für das Unfallereignis ursächlich gewesen wäre, sei nicht auszumachen. Die Anklage sieht dieses sorgfaltswidrige Verhalten der beiden Beschuldigten B. und C. in ihrer Fahrweise, mit massiv übersetzter Geschwindigkeit und zu kurzen Abständen zum vorausfahrenden A. sowie den riskanten Überholmanövern, mit welchen sie den Beschuldigten A. zu dessen Verhalten motiviert und dabei die Folgen seines Verhaltens zumindest in groben Zügen vorhergesehen hätten. Sie hätten darauf aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit keine Rücksicht genommen.