Aufgrund des vorgängigen Ergebnisses (Schuldspruch A. und Freispruch B. und C.), ist hier noch die Frage zu prüfen, ob der Vorhalt der fahrlässigen Tötung in Bezug auf die Beschuldigten B. und C. erfüllt sein könnte. Die Vorinstanz hatte dazu festgestellt, die beiden Beschuldigten seien im Zeitpunkt der Kollision ca. 100 bzw. 130 m vom Unfallort entfernt gewesen und hätten somit keinen Einfluss auf das Unfallereignis gehabt. Eine Sorgfaltspflichtverletzung, welche für das Unfallereignis ursächlich gewesen wäre, sei nicht auszumachen.