Sie sind ihm ab dem Innerortsbereich auch nicht so nahe aufgefahren, dass es A. verunmöglicht worden wäre, seinerseits noch vor der Verzweigung ein Bremsmanöver einzuleiten. e) Damit haben die beiden Beschuldigten den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nicht erfüllt. Es gibt auch keinen Nachweis für einen Willen der Beschuldigten B. und C., diese Innerortsfahrt von A. im Sinne eines Gehilfen zu unterstützen. f) Eine andere Frage ist, ob die gemeinsame Raserfahrt, die bis unmittelbar vor den Innerortsbereich von Schönenwerd geführt hat, sich trotzdem auf die Fahrweise von A., ohne Vorsatz, ausgewirkt hat. Dies ist nachfolgend zu beleuchten.