Wie vorne bei den wesentlichen Tatumständen, welche auf eine vorsätzliche Tötung schliessen lassen, ausgeführt, ist es aber vor allem die horrende Fahrt in den Innerortsbereich von Schönenwerd und in den verkehrsberuhigten Abzweigungsbereich, in welchem sich konkret ein abbiegendes Fahrzeug befand, welche auf diesen Tatbestand schliessen lässt. Das Beweisergebnis, wonach die Beschuldigten B. und C. (letzterer sogar vollständig bis auf 50 km/h) ihrerseits im Innerortsbereich die Geschwindigkeit reduziert haben, lässt den Schluss nicht zu, sie hätten sich den Vorsatz von A. zu Eigen gemacht.