Es liegt bei dieser Fahrt als Ganzes betrachtet durchaus ein Zusammenwirken aller drei Beteiligten und auch eine Beeinflussung des zuvorderst fahrenden A. vor, wenn ihm die Kollegen in knappen Abständen und mit hoher Geschwindigkeit folgten. Wie vorne bei den wesentlichen Tatumständen, welche auf eine vorsätzliche Tötung schliessen lassen, ausgeführt, ist es aber vor allem die horrende Fahrt in den Innerortsbereich von Schönenwerd und in den verkehrsberuhigten Abzweigungsbereich, in welchem sich konkret ein abbiegendes Fahrzeug befand, welche auf diesen Tatbestand schliessen lässt.