Im Gegenteil: die Beschuldigten B. und C. hatten im Innerortsbereich von Schönenwerd ihr Tempo nach dem vorgängig dargelegten Beweisergebnis reduziert und konnten in der Folge an den Unfallfahrzeugen vorbeifahren bzw. vor diesen ausweichen. Es gibt keine Anhaltspunkte oder gar Beweismittel dafür, dass die beiden Mitbeschuldigten B. und C. auf A. direkt eingewirkt hätten, nahezu ungebremst im Innerortsbereich von Schönenwerd weiterzufahren; ihm in diesem Bereich so nahe aufgefahren wären, dass es diesem nicht möglich gewesen wäre, selber zu bremsen.