Es gibt auch genügend Indizien und Aussagen der Beteiligten dafür, dass es durchaus ihren Gewohnheiten entsprach, sich mit ihren Autos zu treffen, um dann in dieser Art herumzufahren (in Abweichung zur Einschätzung der Vorinstanz). In Bezug auf die Fahrt ab dem Innerortsbereich von Schönenwerd gibt es indessen weder ein Zusammenwirken noch einen gemeinsamen Entschluss aller Mitbeteiligter. Im Gegenteil: die Beschuldigten B. und C. hatten im Innerortsbereich von Schönenwerd ihr Tempo nach dem vorgängig dargelegten Beweisergebnis reduziert und konnten in der Folge an den Unfallfahrzeugen vorbeifahren bzw. vor diesen ausweichen.