Dadurch hat er verhindert, dass der Beschwerdeführer 1, der ebenfalls unter keinen Umständen klein beigeben wollte, das Überholmanöver vor dem Ortsbeginn abschliessen konnte (E. 9.2.2.). d) Nach dem vorne aufgeführten Beweisergebnis gab es in der Tat eine gemeinsame Fahrt mit übersetzter Geschwindigkeit und gefährlichen Überholmanövern, bei denen alle drei mitgewirkt hatten. Es gibt auch genügend Indizien und Aussagen der Beteiligten dafür, dass es durchaus ihren Gewohnheiten entsprach, sich mit ihren Autos zu treffen, um dann in dieser Art herumzufahren (in Abweichung zur Einschätzung der Vorinstanz).