Der Beschwerdeführer 2 hat sich am spontanen Autorennen im selben Masse beteiligt, wie der den Unfall unmittelbar verursachenden Beschwerdeführer 1. (…) Der Beschwerdeführer 2 erscheint bei diesem Geschehen als Hauptbeteiligter, auch wenn er den Unfall nicht direkt verursacht hat. Sein Tatbeitrag liegt darin, dass er sich überhaupt am Rennen beteiligt hat, seine Fahrt mit gleichbleibender, massiv überhöhter Geschwindigkeit bis in den Innerortsbereich fortgesetzt hat. Insofern gilt für ihn dasselbe, was hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 ausgeführt worden ist. Auch ihm mussten die Folgen einer solchen Fahrweise klar vor Augen stehen.