c) Das Bundesgericht äusserte sich im vorne aufgeführten «Corrado-Fall» (BGE 130 IV 58) auch zur Frage der Mittäterschaft des zweiten Fahrers: Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (…). Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (E. 9.2.1.). Der Beschwerdeführer 2 hat sich am spontanen Autorennen im selben Masse beteiligt, wie der den Unfall unmittelbar verursachenden Beschwerdeführer 1. (…)