Es genügt dabei jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt (Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 9). Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft setzt das Bundesgericht auf die Tatherrschaftstheorie: Im Unterschied zu Täter und Mittäter besitzt der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf; sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer (BGE 111 IV 51 E. 1b). Wie der Mittäter setzt auch der Gehilfe einen kausalen Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte.