Die ebenfalls ortskundigen B. und C. hätten mit ihrem Verhalten einen entscheidenden Beitrag zur Tötung von I. geleistet. b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7.). Dabei verlangt die Mittäterschaft in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Tat.