111 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) schuldig zu sprechen. 7. Zur Frage der Mittäterschaft der Beschuldigten B. und C. a) Den Beschuldigten B. und C. wirft die Anklageschrift konkret vor, durch ihre Fahrweise den Beschuldigten A. zu dessen Verhalten motiviert zu haben und sie hätten ihm zudem die Einleitung eines Bremsmanövers kurz vor der Kollision verunmöglicht. Die ebenfalls ortskundigen B. und C. hätten mit ihrem Verhalten einen entscheidenden Beitrag zur Tötung von I. geleistet.