Überholmanövers reagieren. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 118 IV 227; Pra 2003 Nr. 147) sich auch der Wartepflichtige auf das Vertrauensprinzip berufen kann und nicht damit rechnen muss, ein Vortrittsberechtigter fahre mit weit übersetzter Geschwindigkeit auf ihn zu. Damit ist zusammenfassend der Beschuldigte A. der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) schuldig zu sprechen.