Der abbiegende Autolenker hatte keine Chance, seinerseits den Unfall durch eine zweckmässige Reaktion zu vermeiden, da er nicht damit rechnen konnte, ein allenfalls erkanntes (aufgrund der herrschenden Sichtverhältnisse waren die Scheinwerfer der herannahenden Fahrzeuge in der Tat erkennbar), von Aarau herkommendes Auto würde innerorts und im verkehrsberuhigten Abbiegebereich mit rund 120 km/h auf ihn zurasen. Dies ist denn auch der wesentliche Unterschied zu BGE 133 IV 9, wo der beschleunigende Täter davon ausgehen und darauf vertrauen konnte, der ihn überholende Fahrzeuglenker, der ja das entgegenkommende Auto gesehen und somit die Gefahr erkannt hatte, könne mit dem Abbruch des