Allerdings: Es ist noch einmal mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits bei der Ortstafel Schönenwerd, mit weit mehr als der doppelten zulässigen Geschwindigkeit unterwegs war und unmittelbar vor einer gefährlichen Verzweigung, den roten VW Golf in die Abbiegespur einfahren gesehen hatte. Dass der Lenker dieses Fahrzeugs keine Ahnung von seiner horrenden Geschwindigkeit haben konnte und vor ihm abbiegen würde, woraus sich eine Kollision mit tödlichem Ausgang (seitliche Kollision ohne Knautschzone beim abbiegenden Fahrzeug), war eine derart naheliegende Möglichkeit, dass sie von einem normalen Autofahrer gar nicht übersehen werden konnte.