Diese blieben aber «dran», er wollte sie schliesslich innerorts «abhängen». Daneben kommt als wahrscheinlicheres Motiv – wie oben im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dargelegt – auch ganz einfach Gleichgültigkeit in Frage, indem es der Beschuldigte darauf ankommen liess und sich innerlich mit der vorhersehbaren Möglichkeit des Erfolgseintritts gar nicht auseinandersetzte. Darauf lässt etwa seine Aussage vor dem Staatsanwalt schliessen: «Es ist klar, wenn man zu schnell fährt, kann immer etwas passieren.» (Warum sind Sie dann zu schnell gefahren?) «Ich sah einfach die Gefahr nicht. Ich dachte nicht an die Gefahr und gab einfach Gas.»