passieren. Er hat es mit seiner Fahrweise – wie eben dargelegt – ganz einfach darauf ankommen lassen und sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden. Die Motive für die Fahrweise des Beschuldigten können nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden. Das Ganze kann – auch ohne explizite Absprache eines Rennens – vor dem Hintergrund eines Imponiergehabes stattgefunden haben, indem der Beschuldigte seinen mitfahrenden Kollegen seine fahrerischen Fähigkeiten und die Überlegenheit seines Autos demonstrieren wollte. Diese blieben aber «dran», er wollte sie schliesslich innerorts «abhängen».