Dass es sich vorliegend nicht wie im sog. «Corrado-Fall» um ein Rennen mit nebeneinander fahrenden Fahrzeugen gehandelt hatte, welches sich bis in den Innerortsbereich weitergezogen hatte, und damit keine Situation vorlag, in welcher der Beschuldigte einem Sieg alles andere untergeordnet hätte, ändert nichts an der Qualifikation als eventualvorsätzliche Tötung. Es handelt sich in der Kombination der besonders krassen Fahrweise an einem kritischen Ort und dem Mangel an Fahrpraxis um einen jener seltenen Fälle (die nach der bundesgerichtlichen Praxis nur mit Zurückhaltung anzunehmen sind), bei denen der Beschuldigte nicht mehr ernsthaft darauf vertrauen konnte, es werde schon nichts Schlimmes