Als Neulenker in dieser Art und Weise in seinen Wohnort hineinzufahren spricht für die Inkaufnahme der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung. Dass es sich vorliegend nicht wie im sog. «Corrado-Fall» um ein Rennen mit nebeneinander fahrenden Fahrzeugen gehandelt hatte, welches sich bis in den Innerortsbereich weitergezogen hatte, und damit keine Situation vorlag, in welcher der Beschuldigte einem Sieg alles andere untergeordnet hätte, ändert nichts an der Qualifikation als eventualvorsätzliche Tötung.