Dadurch, dass er sich selbst beim Auftauchen eines Fahrzeugs in der Abbiegespur nicht von seiner horrenden Fahrweise abhalten liess, manifestierte er mit aller Deutlichkeit, dass er es ganz einfach «darauf ankommen liess». Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrweise seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in einem kaum mehr zu überbietenden Ausmass verletzt. Die konkreten Umstände, die horrende Geschwindigkeit und der gefährliche Einmündungsbereich mit dem auftauchenden VW Golf, erlaubten es dem Beschuldigten nicht mehr, darauf zu vertrauen, er könnte den als möglich erkannten Erfolg mit fahrerischem Können ausgleichen.