4.4. von BGE 133 IV 9 vertretene Annahme, dem Täter sei das Risiko der Tatbestandsverwirklichung gar nicht bewusst gewesen, bereits nicht mehr zu. Schlechterdings unglaublich ist dann aber sein Verhalten, beim Beginn des 50 km/h Bereichs nicht abzubremsen, obwohl er den roten VW Golf auf der Abbiegespur sah und sich seiner enormen Geschwindigkeit bewusst war (so seine Aussage bei der Polizei: «Da ich mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren bin, vermute ich, dass der andere Personenwagenlenker annahm, noch vor mir abbiegen zu können»).