Diese naheliegende Gefahr war für ihn mit seinen Ortskenntnissen erkennbar. Die gefahrene Geschwindigkeit im Innerortsbereich, mit welcher die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 132 % überschritten worden war, in Kombination mit diesem als Kurve angelegten, mit baulichen Massnahmen kanalisierten und dem Beschuldigten bestens vertrauten Abbiegebereich – wegen der baulichen Massnahmen bestand für den Beschuldigten auch keine Ausweichmöglichkeit –, lassen die in Ziff. 4.4. von BGE 133 IV 9 vertretene Annahme, dem Täter sei das Risiko der Tatbestandsverwirklichung gar nicht bewusst gewesen, bereits nicht mehr zu.