Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschuldigte mit seiner halsbrecherischen Fahrt die naheliegende Möglichkeit schuf, dass er in der Ortseinfahrt von Schönenwerd im verkehrsberuhigten Abbiegebereich der Stiftshaldenstrasse einen Verkehrsunfall mit schwerstmöglichen Folgen verursachen würde. Diese naheliegende Gefahr war für ihn mit seinen Ortskenntnissen erkennbar.